Restschuldbefreiung
Zu beachten ist, dass die Restschuldbefreiung versagt wird, wenn:- der Schuldner wegen Betrugsstraftaten sowie Konkursstraftaten verurteilt wurde,
- der Schuldner innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Leistungen der öffentlichen Hand beziehungsweise Kredite erlangt hat, weil er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat,
- bereits in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde,
- der Schuldner im letzten Jahr vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Antragstellung die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt hat, weil er sein Vermögen verschwendet nur oder unangemessene Verbindlichkeiten (Schulden) begründet hat,
- der Schuldner die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt hat oder
- im Vermögensverzeichnis vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat.