Keine Restschuldbefreiung
In diesen Fällen findet eine Restschuldbefreiung nicht statt. Dies bedeutet für die Gläubiger, dass sie weiterhin vollstrecken können bis ihre Forderungen vom Schuldner vollständig getilgt wurden. Soweit die Gläubiger über einen Titel (Urteil gut oder Vollstreckungsbescheid) verfügen, haben sie nach derzeit geltenden Recht 30 Jahre lang Zeit, um ihre Forderungen - notfalls zwangsweise durch den Gerichtsvollzieher - beitreiben zu können.